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Scheidung: Trennungswille durch Aufhebung häuslicher Gemeinschaft und Kontaktabbruch

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsgegnerin wandte gegen den Scheidungsantrag ein, das Trennungsjahr habe erst mit Zustellung des Antrags begonnen, da ihr ein Trennungswille zuvor kulturell bedingt nicht erkennbar gewesen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten seit dem Auszug des Antragstellers räumlich getrennt leben und jegliche Gemeinschaft sowie Kommunikation über Jahre vollständig beendet wurde. Auch bei abweichender Ausgestaltung ehelicher Lebensgemeinschaft sei der Trennungswille nach objektivem Maßstab spätestens nach angemessener Frist (etwa ein Jahr) erkennbar. Die Ehe wurde wegen Scheiterns nach deutschem Recht geschieden; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die häusliche Gemeinschaft ist nicht mit der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen; die eheliche Lebensgemeinschaft kann abweichend ausgestaltet sein, was die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Trennungswillens beeinflussen kann.

2

Für die Erkennbarkeit des Trennungswillens ist auf den objektiven Beobachter abzustellen; der Trennungswille muss sich aus Umständen, Handlungen und/oder Erklärungen des trennungswilligen Ehegatten ergeben.

3

Auch bei räumlicher Trennung kann eine eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehen; fehlt jedoch jede Form eines Mindestmaßes an Gemeinschaft, besteht die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv nicht mehr.

4

Ein vollständiger und andauernder Kontaktabbruch sowie das Ausbleiben jeglicher gegenseitiger persönlicher oder wirtschaftlicher Unterstützung können den Trennungswillen auch ohne ausdrückliche Trennungserklärung objektiv erkennbar machen.

5

Kulturelle Gepflogenheiten der Eheführung können bei der Würdigung der Umstände berücksichtigt werden, treten jedoch zurück, wenn die Ehe in Deutschland geführt wird und deutsches Scheidungsrecht anwendbar ist.

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