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LSG: Teilweise stattgegebene Beschwerde zu KdUH im Eilverfahren

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer begehrt einstweilige Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für mehrere Zeiträume. Das LSG ändert den erstinstanzlichen Beschluss und gewährt für April bis Juni sowie Juli 2024 vorläufig Zahlungen, weist die Beschwerde für die Zeit ab 01.10.2024 zurück. Das Gericht betont, dass rückwirkende Anordnungen bei fortwirkender Notlage möglich sind und die gleichzeitige Entscheidung über Sache und PKH regelmäßig das rechtliche Gehör nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gleichzeitige Entscheidung in der Sache und über den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Eilverfahren begründet regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2

Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, wenn der Anspruchsteller glaubhaft macht, dass Zahlungsverpflichtungen entstanden sind und ohne Anordnung die Unterkunft gefährdet ist.

3

Für die Gewährung vorläufiger KdUH ist die Rechtmäßigkeit der Wohnraumnutzung nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden oder ernsthafte Zahlungsforderungen bestehen.

4

Eine Beschwerde ist für Zeiträume unzulässig, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind oder für die die Behörde bereits durch neuen Bescheid entschieden hat; für solche Zeiträume ist gegebenenfalls ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

5

Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (z. B. Vermögenslosigkeit als SGB-II-Empfänger) erfüllt.

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