LSG: Teilweise stattgegebene Beschwerde zu KdUH im Eilverfahren
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gleichzeitige Entscheidung in der Sache und über den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Eilverfahren begründet regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, wenn der Anspruchsteller glaubhaft macht, dass Zahlungsverpflichtungen entstanden sind und ohne Anordnung die Unterkunft gefährdet ist.
Für die Gewährung vorläufiger KdUH ist die Rechtmäßigkeit der Wohnraumnutzung nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden oder ernsthafte Zahlungsforderungen bestehen.
Eine Beschwerde ist für Zeiträume unzulässig, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind oder für die die Behörde bereits durch neuen Bescheid entschieden hat; für solche Zeiträume ist gegebenenfalls ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (z. B. Vermögenslosigkeit als SGB-II-Empfänger) erfüllt.