Treffer

Gegenstandswertfestsetzung bei kombinierten Kündigungen und Vergleichspositionen

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 30.000 € und für den Vergleich auf 34.000 € fest. Es berücksichtigte teilweise die Vorlage der Klägervertreterin, lehnte jedoch eine Werterhöhung der Kündigungsschutzanträge ab, weil außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung in einem Schreiben auf denselben Grund gestützt wurden. Weiterhin wurden Freistellung und nicht bezifferte Urlaubsabgeltungen im Vergleich nicht wertsteigernd angesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen in einem einzigen Schreiben ausgesprochen und auf denselben Kündigungsgrund gestützt, sind die gegnerischen Kündigungsschutzanträge einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2

Bei Feststellungsanträgen zu künftigen Gehaltsansprüchen kann der Gegenstandswert nach dem 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag bemessen werden; rückständige Zahlungsansprüche müssen dabei nicht hinzugerechnet werden.

3

Eine werterhöhende Berücksichtigung von Freistellungsansprüchen im Vergleich setzt voraus, dass Dauer oder Umfang der Freistellung zum Zeitpunkt des Vergleichs hinreichend bestimmbar oder absehbar sind.

4

Ist die Höhe von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen im gerichtlichen Vergleich nicht beziffert, kann hierfür kein Mehrwert angesetzt werden.

Gegenstandswertfestsetzung bei kombinierten Kündigungen und Vergleichspositionen — Themis