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Tatbestandsberichtigung nach §139 SGG mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Antragstellerin beantragte die Berichtigung des Tatsbestands nach § 139 SGG nach Zurückweisung ihrer Beschwerde zum Eilrechtsschutz für Leistungen nach SGB II. Das LSG verwirft den Antrag als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt: die gerügten Unrichtigkeiten sind nicht hinreichend als entscheidungserheblich dargetan und betreffen nicht den tatbestandlichen Beweisrahmen. Zudem besteht kein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss (§ 177 SGG), sodass keine Grundlage für eine Tatbestandsberichtigung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

2

Die Tatbestandsberichtigung erfasst nicht die richterliche Beweiswürdigung oder die Nichtaufnahme von aus Sicht des Gerichts nicht entscheidungsrelevantem Vorbringen.

3

Eine Tatbestandsberichtigung ist nur dann geboten, wenn die zu berichtigenden Tatsachen entscheidungserhebliche Wirkung entfalten und damit die Grundlage für eine mögliche Rechtsmittelentscheidung beeinflussen.

4

Das Fehlen eines zulässigen Rechtsmittels gegen die zu berichtigende Entscheidung (z. B. nach § 177 SGG) schließt regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung aus; die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde begründet kein solches Interesse, da hierfür keine Tatbestandsbindung besteht.

Tatbestandsberichtigung nach §139 SGG mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen — Themis