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Anhörungsrüge wegen abweichender Tatsachenwürdigung als unzulässig verworfen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der ihren Eilantrag auf Leistungen nach SGB II zurückwies. Der Senat verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig, weil die Rüge keine hinreichende Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs enthielt. Bloße Meinungs- oder Tatsachenabweichungen genügen nicht; zudem wurden keine neuen, zuvor nicht vorgetragenen Umstände dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur zulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung bezeichnet und die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegt.

2

Die bloße Behauptung, die Entscheidung sei aus Sicht des Betroffenen falsch oder eine andere Tatsachenwürdigung wäre angezeigt, begründet keine Anhörungsrüge.

3

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende keine neuen, zuvor nicht vorgetragenen Umstände darlegt, die eine Gehörsverletzung begründen könnten.

4

Es muss dargelegt werden, inwieweit die angenommene Gehörsverletzung kausal eine fehlerhafte Entscheidung herbeigeführt haben könnte; rein appellatorische Einwendungen genügen nicht.

Anhörungsrüge wegen abweichender Tatsachenwürdigung als unzulässig verworfen — Themis