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Antrag auf Anbringung eines Stempels/Siegels auf beglaubigter Abschrift verworfen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Antragstellerin beantragte die Anbringung eines Stempels/Siegels auf die ihr zugestellte beglaubigte Abschrift eines Beschlusses. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig, weil § 138 SGG nur Unrichtigkeiten der Entscheidung selbst erfasst und § 139 SGG fehlende Stempel nicht als Tatbestandsirrtum ansieht. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Abschrift wirksam zugestellt wurde. Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anbringung eines Stempels oder Siegels an einer bereits wirksam zugestellten beglaubigten Abschrift ist regelmäßig unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2

§ 138 SGG erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten der gerichtlichen Entscheidung; verwaltungstechnische Maßnahmen nach Abschluss der richterlichen Tätigkeit (z. B. Anbringung eines Stempels) sind hiervon nicht erfasst.

3

§ 139 SGG dient der Berichtigung in der Entscheidung enthaltener Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands; das Fehlen eines Stempels oder Siegels stellt keine solche tatbestandliche Unrichtigkeit dar.

4

Bei tatsächlichem Zugang einer Abschrift heilt § 189 ZPO formale Mängel der Zustellung; der Zustellungszweck gilt dann als erreicht, sodass formale Beanstandungen unbeachtlich sind.

Antrag auf Anbringung eines Stempels/Siegels auf beglaubigter Abschrift verworfen — Themis