Antrag auf Anbringung eines Stempels/Siegels auf beglaubigter Abschrift verworfen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anbringung eines Stempels oder Siegels an einer bereits wirksam zugestellten beglaubigten Abschrift ist regelmäßig unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
§ 138 SGG erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten der gerichtlichen Entscheidung; verwaltungstechnische Maßnahmen nach Abschluss der richterlichen Tätigkeit (z. B. Anbringung eines Stempels) sind hiervon nicht erfasst.
§ 139 SGG dient der Berichtigung in der Entscheidung enthaltener Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands; das Fehlen eines Stempels oder Siegels stellt keine solche tatbestandliche Unrichtigkeit dar.
Bei tatsächlichem Zugang einer Abschrift heilt § 189 ZPO formale Mängel der Zustellung; der Zustellungszweck gilt dann als erreicht, sodass formale Beanstandungen unbeachtlich sind.