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Auslandsbeurkundung: Österreichischer Notar kann Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG beurkunden

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Eine KG begehrte die Eintragung einer Verschmelzung; der Verschmelzungsvertrag war in Österreich notariell beurkundet. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, weil eine ausländische Beurkundung die Zwecke des § 6 UmwG (u.a. materielle Richtigkeitsgewähr) nicht erfülle. Das OLG hob Beschluss und Verfahren auf und verwies zurück: Ein österreichischer Notar kann den Vertrag formwirksam beurkunden, wenn die Beurkundung gleichwertig ist. Ob weitere Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, muss das Registergericht nun prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 UmwG verlangt für den Verschmelzungsvertrag eine notarielle Beurkundung; ein Formmangel führt zur Nichtigkeit des Vertrags.

2

Eine ausländische notarielle Beurkundung genügt den deutschen Formerfordernissen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Stellung und Vorbildung eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübt und das Beurkundungsverfahren tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (Gleichwertigkeit).

3

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beurkundungsverfahrens abzustellen, nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls.

4

Die Prüfungs- und Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG ist als Sollvorschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung; bei Auslandsbeurkundung ist eine Einschränkung der materiellen Richtigkeitsgewähr hinzunehmen.

5

Hat das Registergericht eine Anmeldung allein aus einem (unzutreffenden) formellen Grund zurückgewiesen und die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nicht geprüft, kann das Beschwerdegericht zur Wahrung einer Tatsacheninstanz nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückverweisen.

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