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Rheinschifffahrtsgericht zuständig bei Brand durch Schweißarbeiten während Werftaufenthalt

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Haftpflichtversicherung einer Werft verlangte nach einem Brand an einem Tankschiff im Werfthafen Regress gegen Eigner, Schiffsführer und weitere Beteiligte. Streitpunkt war, ob die Rheinschifffahrtsgerichte nach Art. 34 Abs. 2 c MA zuständig sind, obwohl das Schiff zuvor länger in Reparatur war und zeitweise auf Helling stand. Das Rheinschifffahrtsobergericht bejahte die Zuständigkeit, weil das Schiff zum Schadenszeitpunkt wieder flott lag, grundsätzlich fahrbereit war und nur Restarbeiten bis zur Probefahrt ausstanden. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachprüfung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 34 Abs. 2 c Mannheimer Akte ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen; erfasst sind havarierelevante Vorgänge im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von Binnenschiffen auf dem Rhein.

2

Für die Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 2 c MA ist bei einem Werftaufenthalt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung abzustellen; ein früherer Zeitraum, in dem das Schiff etwa auf Helling war, ist nicht entscheidend.

3

Ein Werftaufenthalt im flotten Wasser (Hafenbecken) fällt unter den Betriebsbegriff, wenn das Schiff lediglich üblich festgemacht ist, eine grundsätzliche Fahrbereitschaft besteht und nur Arbeiten ausstehen, die dieser nicht entgegenstehen.

4

Die bestimmungsgemäße Verwendung zur Schifffahrt im Sinne von Art. 34 Abs. 2 c MA ist nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes (z.B. fehlende Klassabnahme oder unzureichende Besatzung) gleichzusetzen.

5

Der Zuständigkeitsbereich der Rheinschifffahrtsgerichte nach Art. 34 Abs. 2 c MA umfasst über den Wortlaut hinaus auch Ansprüche gegen Schiffseigner, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder; als Besatzungsmitglieder können auch Personen anzusehen sein, die typischerweise von Besatzungsmitgliedern verrichtete Tätigkeiten ausführen.

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