Rheinschifffahrtsgericht zuständig bei Brand durch Schweißarbeiten während Werftaufenthalt
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 34 Abs. 2 c Mannheimer Akte ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen; erfasst sind havarierelevante Vorgänge im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von Binnenschiffen auf dem Rhein.
Für die Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 2 c MA ist bei einem Werftaufenthalt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung abzustellen; ein früherer Zeitraum, in dem das Schiff etwa auf Helling war, ist nicht entscheidend.
Ein Werftaufenthalt im flotten Wasser (Hafenbecken) fällt unter den Betriebsbegriff, wenn das Schiff lediglich üblich festgemacht ist, eine grundsätzliche Fahrbereitschaft besteht und nur Arbeiten ausstehen, die dieser nicht entgegenstehen.
Die bestimmungsgemäße Verwendung zur Schifffahrt im Sinne von Art. 34 Abs. 2 c MA ist nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes (z.B. fehlende Klassabnahme oder unzureichende Besatzung) gleichzusetzen.
Der Zuständigkeitsbereich der Rheinschifffahrtsgerichte nach Art. 34 Abs. 2 c MA umfasst über den Wortlaut hinaus auch Ansprüche gegen Schiffseigner, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder; als Besatzungsmitglieder können auch Personen anzusehen sein, die typischerweise von Besatzungsmitgliedern verrichtete Tätigkeiten ausführen.