Eilantrag gegen 3. Lesung Bürgerenergiegesetz NRW abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG setzt wegen ihrer weittragenden Folgen eine dringende, unabdingbare Gebotenheit zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus wichtigem Grund zum gemeinen Wohl voraus.
Im Organstreit bedeutet eine einstweilige Anordnung regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans; hiervon ist im Eilverfahren grundsätzlich abzusehen, sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Dringlichkeit dies unabweisbar macht.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens richtet sich die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer Folgenabwägung zwischen den Nachteilen des Unterbleibens der Anordnung bei späterem Erfolg in der Hauptsache und den Nachteilen des Erlasses bei späterem Misserfolg in der Hauptsache.
Eine mögliche irreversible Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungsrechts eines Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren kann in der Folgenabwägung erhebliches Gewicht haben, insbesondere bei Betroffenheit parlamentarischer Minderheitenrechte.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Gesetzgebungsverfahrens erfordert hinreichend verdichtete, aktenkundige tatsächliche Anhaltspunkte, die eine verfassungswidrige Ausgestaltung (etwa durch unsachgemäße Überbeschleunigung) mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.