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Eilrechtsschutz gegen Beseitigung eines als Café genutzten Linienbusses am Stadthafen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung. Streitpunkt war, ob das wiederholte Aufstellen eines zum Café umgebauten, zugelassenen Busses eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstellt und planungsrechtlich zulässig ist. Das VG Münster lehnte den Eilantrag ab, weil der Bus aufgrund der verfestigten standortbezogenen Nutzung als bauliche Anlage formell und materiell illegal sei und den Festsetzungen des Bebauungsplans (u.a. außerhalb der Baugrenze/Verkehrs- und Wegeflächen) widerspreche. Ermessensfehler, insbesondere wegen behaupteter Duldung anderer Anlagen, verneinte das Gericht; eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht, zudem fehlte Vergleichbarkeit. Die Zwangsgeldandrohung wurde als rechtmäßig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein straßenverkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug ist als bauliche Anlage zu behandeln, wenn es nach Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt wird und durch wiederkehrende Aufstellungen eine verfestigte Standortbeziehung entsteht.

2

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage bereits wegen formeller Illegalität anordnen, wenn die Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust und ohne hohe, zur Anlage außer Verhältnis stehende Kosten möglich ist.

3

Ein außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aufgestelltes, eigenständiges Café ist keine untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, wenn es der Hauptnutzung nicht funktional zu- und untergeordnet ist.

4

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt und das planerische Grundkonzept (insb. Freihaltung bestimmter Flächen zur Ausgleichsfunktion) konterkariert.

5

Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt im Bauordnungsrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; ein Gleichheitsverstoß kommt nur bei willkürlichem Einschreiten gegen einen Störer bei vergleichbaren rechtswidrigen Zuständen in Betracht.

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