Eilrechtsschutz gegen Beseitigung eines als Café genutzten Linienbusses am Stadthafen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein straßenverkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug ist als bauliche Anlage zu behandeln, wenn es nach Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt wird und durch wiederkehrende Aufstellungen eine verfestigte Standortbeziehung entsteht.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage bereits wegen formeller Illegalität anordnen, wenn die Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust und ohne hohe, zur Anlage außer Verhältnis stehende Kosten möglich ist.
Ein außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aufgestelltes, eigenständiges Café ist keine untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, wenn es der Hauptnutzung nicht funktional zu- und untergeordnet ist.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt und das planerische Grundkonzept (insb. Freihaltung bestimmter Flächen zur Ausgleichsfunktion) konterkariert.
Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt im Bauordnungsrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; ein Gleichheitsverstoß kommt nur bei willkürlichem Einschreiten gegen einen Störer bei vergleichbaren rechtswidrigen Zuständen in Betracht.