Baugenehmigung für Restaurant mit Außengastronomie im WA wegen Nachtlärm aufgehoben
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Baugenehmigung im Nachbarstreit setzt neben objektiver Rechtswidrigkeit die Verletzung einer drittschützenden Norm voraus.
Auch ein in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO grundsätzlich zulässiger Gastronomiebetrieb kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) unzulässig sein.
Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sind die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts heranzuziehen; die TA Lärm konkretisiert insoweit regelmäßig den Begriff schädlicher Umwelteinwirkungen.
Für Freiluftbereiche gemischter Gaststätten, die bis in unmittelbare Nähe zum Ruhebereich benachbarter Wohngrundstücke reichen, kann die TA Lärm zwar ausgenommen sein, aber jedenfalls als Orientierung herangezogen werden; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Würdigung der besonderen Lästigkeit von Außengastronomielärm.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung hat sich an einer „worst-case“-Betrachtung auszurichten, um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte über die genehmigten Betriebszeiten sicherzustellen.