Eilverfahren: Jagdscheinverlängerung bei Aussetzung nach § 17 Abs. 5 BJagdG
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bildet bis zu ihrer Aufhebung ein materielles Hindernis für die (Verlängerung der) Jagdscheinerteilung und setzt einen etwaigen Anspruch für die Dauer der Aussetzung außer Kraft.
Für eine Aussetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG genügt das schwebende Vorliegen eines einschlägigen Strafverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG; auf die konkrete Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt auf Tatbestandsebene grundsätzlich nicht an.
Nach Zweck und Systematik des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG kommt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung der Entscheidung in Betracht; ein Absehen hiervon setzt das Vorliegen atypischer Umstände voraus.
Die Unschuldsvermutung steht einer gefahrenabwehrrechtlich motivierten Aussetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG nicht entgegen, weil diese keine strafrechtliche Schuldzuweisung, sondern eine präventive Sicherungsmaßnahme betrifft.
Im Verfahren nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz dies gebietet und der Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.