Treffer

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen schwerer psychischer Erkrankung (B.)

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger wandten sich gegen die Ablehnung eines weiteren Folgeantrags und begehrten hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Das VG bestätigte die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, weil die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG nicht substantiiert dargelegt waren. Für die Klägerin zu 1. stellte es jedoch wegen schwerer Depression und komplexer PTBS ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B. fest, da eine alsbaldige erhebliche Gesundheitsverschlechterung beachtlich wahrscheinlich sei. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer Folgeantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt werden.

2

Die Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes erfordert, dass der Betroffene die maßgeblichen Tatsachen bezeichnet, glaubhaft macht und zusätzlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG (fehlendes grobes Verschulden und Fristwahrung) nachvollziehbar vorträgt.

3

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine individuell bestimmte, erhebliche und alsbald nach Rückkehr eintretende Gefahr voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und der nicht durch inländische Fluchtalternative begegnet werden kann.

4

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, wenn sich diese aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

5

Zur Substantiierung psychischer Erkrankungen bedarf es regelmäßig einer nachvollziehbaren ärztlichen bzw. therapeutischen Stellungnahme mit Angaben zu Diagnosegrundlagen, Schweregrad, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsverlauf; zur Diagnose können bei entsprechender Qualifikation auch psychologische Psychotherapeuten beitragen.

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