Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen schwerer psychischer Erkrankung (B.)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer Folgeantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt werden.
Die Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes erfordert, dass der Betroffene die maßgeblichen Tatsachen bezeichnet, glaubhaft macht und zusätzlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG (fehlendes grobes Verschulden und Fristwahrung) nachvollziehbar vorträgt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine individuell bestimmte, erhebliche und alsbald nach Rückkehr eintretende Gefahr voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und der nicht durch inländische Fluchtalternative begegnet werden kann.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, wenn sich diese aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Zur Substantiierung psychischer Erkrankungen bedarf es regelmäßig einer nachvollziehbaren ärztlichen bzw. therapeutischen Stellungnahme mit Angaben zu Diagnosegrundlagen, Schweregrad, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsverlauf; zur Diagnose können bei entsprechender Qualifikation auch psychologische Psychotherapeuten beitragen.