Drittanfechtung: Spielplatz mit Boulefläche in öffentlicher Grünfläche zulässig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Baugenehmigung im Drittanfechtungsprozess setzt neben objektiver Rechtswidrigkeit die Verletzung einer drittschützenden Norm voraus.
Eine Baugenehmigung ist in nachbarrechtlicher Hinsicht nur dann wegen Unbestimmtheit aufhebbar, wenn die Unklarheit gerade nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft und dadurch konkrete unzumutbare Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.
Der bauplanungsrechtliche Gebietsgewährleistungsanspruch schützt grundsätzlich nur Planbetroffene innerhalb desselben Baugebiets; ein gebietsübergreifender Schutz gegenüber Nutzungen in einem angrenzenden anders festgesetzten Gebiet besteht regelmäßig nicht.
Das Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) ist im Baugenehmigungsverfahren nur anwendbar, soweit die Konfliktbewältigung nicht bereits durch die planerische Abwägung im Bebauungsplan abschließend „aufgezehrt“ ist.
Lärmimmissionen sind regelmäßig nicht unzumutbar, wenn die einschlägigen Immissionsrichtwerte (z.B. TA Lärm/Freizeitlärmerlass/18. BImSchV) am maßgeblichen Immissionsort deutlich unterschritten werden.