§ 72 TKG: Keine Folgekostenpflicht bei Straßentieferlegung aus nicht verkehrlichen Gründen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 72 Abs. 3 TKG setzt voraus, dass ein Fall des § 72 Abs. 1 oder Abs. 2 TKG vorliegt und die erforderliche Leitungsmaßnahme hierdurch verursacht wird.
Die Folgepflicht nach § 72 Abs. 1 TKG reicht nur so weit, wie die beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges durch verkehrsbezogene Gründe gedeckt ist, die dem Allgemeininteresse am Verkehrsweg als Verkehrsvermittler dienen.
Erfordert die Leitungsanpassung nicht die Einziehung oder Verlegung des Verkehrswegs, sondern ausschließlich eine Nivellierung/Absenkung zur Ermöglichung einer baulichen Nutzung, scheidet eine Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG aus.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO genügt bei vergleichbaren schuldrechtlichen Erstattungsstreitigkeiten ein hinreichender Ortsbezug zu einem ortsgebundenen Recht bzw. zu Maßnahmen an einem Verkehrsweg im Gerichtsbezirk.