Wiedereinstellung in Lehramtsvorbereitungsdienst nach Eigenentlassung aus „persönlichen Gründen“
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach früherer Entlassung ist nach § 5 Abs. 2 S. 4 OVP NRW im Regelfall ausgeschlossen, wenn die Beendigung nicht aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.
Eine Sollvorschrift bindet die Verwaltung im Regelfall rechtlich zwingend; ein Abweichen kommt nur bei Vorliegen atypischer Umstände in Betracht.
Wichtige Gründe i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 4, 5 OVP NRW liegen nur vor, wenn Umstände die Fortführung des Vorbereitungsdienstes in unzumutbarer Weise beeinträchtigen; als Ausnahme ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Eine „längere schwere Erkrankung“ setzt gesundheitliche Beeinträchtigungen voraus, die berufliches Tätigwerden unmöglich machen oder nur unter ganz erheblichen Belastungen erlauben; nicht jede ärztlich attestierbare Arbeitsunfähigkeit genügt.
Konflikte mit Ausbildern/Mentoren sind grundsätzlich dem beruflichen Umfeld zuzuordnen und begründen für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund bzw. keinen atypischen Fall für eine Wiedereinstellung.