Windenergieanlagen im LSG: Versagung mangels Befreiung und wegen Verunstaltung (§ 35 BauGB)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung ist nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; hierzu zählen auch fehlende, für das Vorhaben erforderliche landschaftsrechtliche Befreiungen.
Ist eine landschaftsrechtliche Befreiung für ein noch zu verwirklichendes Vorhaben erforderlich und von der zuständigen Behörde bestandskräftig bzw. erstinstanzlich erfolglos versagt, darf die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung wegen dieser fehlenden Befreiung ablehnen.
Eine Verunstaltung i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.
Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen verunstaltend wirken, sind Topografie, Vorbelastungen und die Dominanzwirkung des Vorhabens im Landschaftsraum einzubeziehen; geringere Vorbelastungen (z.B. Strommasten in Gitterbauweise) schließen Verunstaltung nicht aus.
Hilfsanträge auf eine bedingte Baugenehmigung oder auf Bauvorbescheide können eine Klageänderung nach § 91 VwGO darstellen und sind ohne Einwilligung des Beklagten unzulässig, wenn sie nicht sachdienlich sind und kein vorgängiges Verwaltungsverfahren hierzu durchgeführt wurde.