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VG Minden: Keine Befreiung vom Bauverbot für Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ein Landschaftsplan der Errichtung zweier Windenergieanlagen nicht entgegensteht, hilfsweise die Verpflichtung zur Befreiung vom dort festgesetzten Bauverbot (§ 69 LG NRW). Das Gericht hielt die Feststellungsklage für zulässig und verneinte eine Präklusion wegen unzureichender Fristbelehrung nach § 30 Abs. 4 LG NRW. In der Sache bestätigte es die Wirksamkeit des Landschaftsplans und das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet. Eine Befreiung wurde mangels unbeabsichtigter Härte, fehlender Vereinbarkeit mit Landschaftsschutzbelangen und fehlenden überwiegenden Gemeinwohlinteresses abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann zulässig sein, wenn die Wirksamkeit eines Landschaftsplans zwischen den Beteiligten streitig ist und die begehrte Feststellung für weitere Genehmigungsverfahren präjudiziell wirkt.

2

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Mängeln nach § 30 Abs. 3 LG NRW setzt eine klare und eindeutige Belehrung nach § 30 Abs. 4 LG NRW voraus; eine missverständliche Fristbelehrung setzt den Fristlauf nicht in Gang.

3

Eine erneute öffentliche Auslegung eines Landschaftsplans ist nach § 27c Abs. 2 LG NRW entbehrlich, wenn nach Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; dies ist nur bei Eingriffen in Leitgedanke oder Grundkonzeption der Planung der Fall.

4

Die Festsetzung eines Bauverbots in einem Landschaftsschutzgebiet ist zur Erreichung der Schutzzwecke zulässig, wenn die Schutzgüter ohne die Maßnahme abstrakt gefährdet wären und die Interessen Betroffener generell über ein System von Verboten sowie Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt werden.

5

Eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW scheidet aus, wenn das Vorhaben die Landschaft am Standort erheblich prägt und weder eine atypische, unbeabsichtigte Härte noch ein überwiegendes Allgemeinwohlinteresse dargetan ist; das generelle Interesse an erneuerbaren Energien genügt hierfür nicht standortbezogen.

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