§ 126 BauGB: Kostenteilung beim Versetzen einer Straßenlaterne auf Privatgrund
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt eine vermögensrechtliche Verschiebung ohne (fortbestehenden) Rechtsgrund im öffentlichen Recht voraus.
§ 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründet eine Duldungspflicht für Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, nicht jedoch eine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers; die Kosten trägt grundsätzlich der Erschließungsträger.
Die Duldungspflicht aus § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist durch Verhältnismäßigkeit begrenzt und kann entfallen, wenn die Anlage die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert.
Verlangt der Grundstückseigentümer eine Anpassung/Verlegung einer vorhandenen Beleuchtungseinrichtung zu Recht, kann die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers auch bei auf Eigentümerveranlassung entstehenden Kosten eingreifen.
Bei der Kostenlast können Mitverursachungsbeiträge des Eigentümers nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB im öffentlichen Recht zu einer hälftigen Kostenteilung führen.