Treffer

§ 126 BauGB: Kostenteilung beim Versetzen einer Straßenlaterne auf Privatgrund

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für das auf ihrem Grundstück veranlasste Versetzen eines Straßenlampenmasts, der die Garagenzufahrt behinderte. Das VG bejahte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Kläger nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich keine Kostenlast trifft, wenn sie die Anpassung der Beleuchtungseinrichtung berechtigt verlangen können. Die Duldungspflicht entfiel hier wegen unzumutbarer Beeinträchtigung der legalen Grundstücksnutzung. Wegen Mitverursachung im Grenzfall (§ 254 BGB analog) sprach das Gericht jedoch nur die Hälfte der Kosten zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt eine vermögensrechtliche Verschiebung ohne (fortbestehenden) Rechtsgrund im öffentlichen Recht voraus.

2

§ 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründet eine Duldungspflicht für Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, nicht jedoch eine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers; die Kosten trägt grundsätzlich der Erschließungsträger.

3

Die Duldungspflicht aus § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist durch Verhältnismäßigkeit begrenzt und kann entfallen, wenn die Anlage die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert.

4

Verlangt der Grundstückseigentümer eine Anpassung/Verlegung einer vorhandenen Beleuchtungseinrichtung zu Recht, kann die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers auch bei auf Eigentümerveranlassung entstehenden Kosten eingreifen.

5

Bei der Kostenlast können Mitverursachungsbeiträge des Eigentümers nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB im öffentlichen Recht zu einer hälftigen Kostenteilung führen.

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