Privater Gehweg: Keine Öffentlichkeit ohne Widmung oder unvordenkliche Verjährung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Klärung der (Nicht-)Öffentlichkeit einer Wegefläche setzt ein fortbestehendes berechtigtes Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung voraus.
Neben dem Eigentümer kann auch der Besitzer bzw. Straßenanlieger die Feststellung der (Nicht-)Öffentlichkeit einer Wegefläche begehren, wenn sich aus dem Straßenanliegergebrauch und ordnungsbehördlichem Einschreiten unmittelbare öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen ergeben.
Steht die Öffentlichkeit einer Wegefläche nicht fest, geht die Nichterweislichkeit wegen der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes aus § 903 BGB zulasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit beruft.
Eine konkludente Widmung nach altem Wegerecht erfordert tatsächliche Umstände, die einen Widmungswillen der hierzu berufenen Stellen und des Wegeeigentümers erkennen lassen; bloßes Dulden von Verkehr oder von Ausbau-/Unterhaltungsmaßnahmen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt den Nachweis einer Widmung nur bei „alten Wegen“ mit ungeklärter Entstehung und setzt eine langandauernde Benutzung in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg voraus; unter Geltung strenger Widmungserfordernisse ist als Bezugspunkt regelmäßig das Inkrafttreten des modernen Straßenrechts heranzuziehen.