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Berufung gegen Ablehnung des BAföG-Darlehenserlasses wegen Härte abgewiesen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger begehrte den völligen Erlass einer BAföG-Darlehensschuld wegen Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit. Das Gericht stellte fest, dass zunächst Freistellung (§18a BAföG) und Stundung vorgesehen sind und bereits gewährt wurden. Ein vollumfänglicher Erlaß setzt in der Regel voraus, dass eine Rückzahlung voraussichtlich niemals möglich ist; dies ist hier nicht bewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; das Bundesverwaltungsamt prüft nach Ablauf der Freistellung weitere Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Härten im Zusammenhang mit der Pflicht zur BAföG-Darlehensrückzahlung sind zunächst die Möglichkeiten der Freistellung und gegebenenfalls der Stundung vorrangig auszuschöpfen.

2

Ein Anspruch auf vollständigen Erlass einer Darlehensschuld aus Härtegründen besteht nur, wenn feststeht, dass der Darlehensnehmer voraussichtlich niemals in der Lage sein wird, das Darlehen zurückzuzahlen.

3

Nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften kommt ein Erlass erst in Betracht, wenn eine Stundung nicht möglich ist und es sich um eine fällige Forderung handelt.

4

Die Gewährung mehrjähriger Freistellungen und Stundungen schließt nicht ohne weiteres einen späteren Antrag auf unbefristeten Niederschlag der Forderung aus; die Verwaltung ist gehalten, nach Ablauf der Frist die konkrete Ermessensentscheidung zu überprüfen.

Berufung gegen Ablehnung des BAföG-Darlehenserlasses wegen Härte abgewiesen — Themis