Finanzbeamter: Degradierung wegen Steuer- und Vermögensteuerhinterziehung trotz Selbstanzeige
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung ist zulässig und bindet das Berufungsgericht an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz; zu prüfen bleibt allein die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme.
Bei Steuerhinterziehung durch Beamte ist mangels starrer Regelmaßnahme eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die insbesondere die Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit der Verwaltung und Ansehen des Berufsbeamtentums sowie die Tragbarkeit des Beamten berücksichtigt.
Außerdienstliche, vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt ein schweres Dienstvergehen dar; bei Finanzbeamten wiegt sie wegen des Bezugs zu den Kernpflichten der Steueraufsicht regelmäßig besonders schwer.
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann auch disziplinarrechtlich als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein, weil sie ein objektives Indiz für wiedergewonnene Gesetzestreue und eine mögliche Fortdauer der Vertrauensbasis liefert; ihr Gewicht hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Freiwilligkeit ohne konkret verdichteten Entdeckungsdruck, ab.
Trotz mildernder Selbstanzeige kann bei fortgesetzter Hinterziehung über mehrere Jahre und nicht unerheblicher Gesamtschadenshöhe eine Degradierung erforderlich bleiben; ein Absehen hiervon kommt nur bei besonderen, deutlich herausragenden Entlastungsumständen in Betracht.