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Nachbar-Eilrechtsschutz gegen Biergarten: Aufschiebende Wirkung nach § 212a BauGB

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beigeladene wandte sich mit der Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für einen Biergarten. Der Senat stellt klar, dass seit Inkrafttreten des § 212a Abs. 1 BauGB Widerspruch und Anfechtungsklage Dritter keine aufschiebende Wirkung mehr haben und dies auch für bereits anhängige Verfahren gilt. Gleichwohl bleibt Eilrechtsschutz möglich; der Antrag ist nun auf Anordnung (nicht Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung zu richten. Die Baugenehmigung erweist sich voraussichtlich als nachbarrechtswidrig, weil der Biergarten sich nach § 34 BauGB wegen unzureichender Rücksichtnahme (Lärm) nicht einfügt; daher überwiegt das Aussetzungsinteresse der Nachbarn.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 212a Abs. 1 BauGB schließt mit seinem Inkrafttreten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Dritter gegen Baugenehmigungen aus und erfasst grundsätzlich auch bereits anhängige Rechtsbehelfsverfahren, sofern keine besondere Übergangsvorschrift entgegensteht.

2

§ 233 Abs. 1 BauGB betrifft nur Verfahren nach dem Baugesetzbuch (z.B. Bauleitplanverfahren) und erstreckt sich nicht auf Baugenehmigungs- oder Widerspruchsverfahren, die landesrechtlich bzw. verfahrensrechtlich geregelt sind.

3

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a BauGB enthält keine materielle gesetzgeberische Vorbewertung zugunsten des Bauherrn, sondern verteilt lediglich die Verfahrenslast im einstweiligen Rechtsschutz neu.

4

Im Verfahren nach § 80a VwGO ist der Antrag nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten; der Streitgegenstand bleibt die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung.

5

Ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB kann sich trotz Einhaltung des Rahmens der Umgebungsnutzung nicht einfügen, wenn es gegenüber benachbarter Wohnbebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt; bei biergartentypischen, verhaltensabhängigen Geräuschen können reine Pegelauflagen unzureichend sein, wenn sie nicht durch konkrete, umsetzbare Nutzungsregelungen abgesichert sind.

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