Nachbar-Eilrechtsschutz gegen Biergarten: Aufschiebende Wirkung nach § 212a BauGB
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
§ 212a Abs. 1 BauGB schließt mit seinem Inkrafttreten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Dritter gegen Baugenehmigungen aus und erfasst grundsätzlich auch bereits anhängige Rechtsbehelfsverfahren, sofern keine besondere Übergangsvorschrift entgegensteht.
§ 233 Abs. 1 BauGB betrifft nur Verfahren nach dem Baugesetzbuch (z.B. Bauleitplanverfahren) und erstreckt sich nicht auf Baugenehmigungs- oder Widerspruchsverfahren, die landesrechtlich bzw. verfahrensrechtlich geregelt sind.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a BauGB enthält keine materielle gesetzgeberische Vorbewertung zugunsten des Bauherrn, sondern verteilt lediglich die Verfahrenslast im einstweiligen Rechtsschutz neu.
Im Verfahren nach § 80a VwGO ist der Antrag nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten; der Streitgegenstand bleibt die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung.
Ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB kann sich trotz Einhaltung des Rahmens der Umgebungsnutzung nicht einfügen, wenn es gegenüber benachbarter Wohnbebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt; bei biergartentypischen, verhaltensabhängigen Geräuschen können reine Pegelauflagen unzureichend sein, wenn sie nicht durch konkrete, umsetzbare Nutzungsregelungen abgesichert sind.