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Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in einem Straßenbaubeitragsverfahren

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Straßenbaubeiträge. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht dargetan wurden und ein Erfolg in der Berufung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gericht bestätigte, dass Erneuerung von Fahrbahn, Gehwegen und Parkbuchten wirtschaftliche Vorteile begründen können und verneinte einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Urteil in der Berufung abgeändert wird.

2

Die Erneuerung von Fahrbahn und Gehwegen sowie die Anlegung von Parkbuchten können auch bei geringer Anzahl der Parkplätze einen wirtschaftlichen Vorteil für Anlieger begründen; die Geringfügigkeit der Verbesserung schlägt sich lediglich in einem entsprechend geringen umlagefähigen Aufwand nieder.

3

Die Funktion einer Straße für den Durchgangsverkehr ist bei der Einstufung in Straßentypen zu berücksichtigen; eine behauptete Zunahme des Durchgangsverkehrs rechtfertigt keine abweichende Beitragspflicht, solange die Zuordnung zum Straßentyp nicht angegriffen wird.

4

Eine wegen paralleler Verlegung entstehende Kostenersparnis ist nur anzurechnen, wenn bei der Gemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis eingetreten ist oder ein Kostenerstattungsanspruch gegen Versorgungsunternehmen besteht.

5

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn unaufgeklärte Tatsachen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind.

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