RettG NRW: § 19 Abs. 4 Funktionsschutz greift nur bei eingehaltenen Eintreffzeiten
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären; die Kosten sind nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu verteilen.
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich zu berücksichtigen, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn eine Sachentscheidung ergangen wäre.
Die Versagung einer Genehmigung nach der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW setzt voraus, dass der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes selbst ein Niveau bedarfsgerechter und flächendeckender Versorgung gewährleistet, das sich insbesondere an der Einhaltung der maßgeblichen Eintreffzeiten orientiert.
Werden die Eintreffzeiten in der Notfallrettung nicht im Grundsatz erreicht, kann § 19 Abs. 4 RettG NRW einer Genehmigung auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Genehmigung für den Krankentransport beantragt ist, weil Notfallrettung und Krankentransport eine einheitliche organisatorisch-medizinische Aufgabe bilden.
Ob der Behörde bei der Prognose einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW ein Beurteilungsspielraum zukommt, ist jedenfalls nur bei Vorliegen eines funktionsfähigen Rettungsdienstes eröffnet.