Beschwerde gegen Anordnung vorläufiger starker Verwaltung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Anordnung der vorläufigen starken Verwaltung und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters. Das Amtsgericht erklärt die Beschwerde nach §21 Abs.1 S.2 InsO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO vorlägen. Der Insolvenzantrag sei zulässig. Behauptete Konfusion der Gesellschaft ist noch zu klären; die Vorlage der Originalurkunden wird angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
1
Gegen die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist die Beschwerde nach §21 Abs.1 S.2 InsO zulässig.
2
Die Anordnung vorläufiger starker Verwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen nach §21 Abs.2 InsO setzt Tatsachen voraus, die deren Erforderlichkeit zur Sicherung der Insolvenzmasse begründen.
3
Ein Insolvenzantrag ist gesondert auf Zulässigkeit zu prüfen; bereits zuvor geprüfte Einwendungen genügen im Beschwerdeverfahren nicht ohne substantiiertes neues Vorbringen.
4
Behauptete Umstände, die eine Aufhebung angeordneter Sicherungsmaßnahmen begründen sollen (z.B. behauptete Konfusion), müssen durch Vorlage von Originalurkunden oder sonstige substantielle Beweismittel glaubhaft gemacht werden.