Zurückweisung der Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe bei Pflegestufenantrag
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt voraus, dass dem Rechtsuchenden andere geeignete, unentgeltliche und zumutbare Hilfsangebote nicht zur Verfügung stehen.
Bei Erstanträgen gegenüber einer Behörde ist es grundsätzlich zumutbar, die Behörde (hier: Pflegekasse) aufzusuchen und dort Auskünfte zu den Rechtsgrundlagen und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuholen.
Spezialgesetze und § 25 VwVfG begründen für Behörden und Träger (z.B. Pflegekassen) eine Verpflichtung zur Aufklärung und Beratung, die eine alternative Hilfe im Sinne des BerHG darstellen kann.
Unsubstantiiertes oder vages Vorbringen, das keine konkreten Angaben zur Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Gründen oder Einsicht in entscheidende Gutachten erkennen lässt, rechtfertigt keine weitergehende Beweiserhebung oder Bewilligung von Beratungshilfe.