Treffer

Baudarlehen „Rückzahlung bei Zuteilung“: jederzeitige Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB a.F.

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Feststellung, ein im Rahmen einer Bausparfinanzierung gewährtes Baudarlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen zu können, sowie Schadensersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Dortmund legte den Antrag als Begehren auf jederzeitige Kündigung mit Dreimonatsfrist aus und gab ihm insoweit statt. Da die Rückzahlung an die „Zuteilung“ des Bausparvertrags anknüpfte und damit kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart war, greift § 488 Abs. 3 BGB a.F. Eine Schadensersatzpflicht und ein Anspruch auf Abgabe einer Ablöseerklärung verneinte das Gericht mangels Pflichtverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehens kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, kann der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen; eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an.

2

Eine Rückzahlungsbestimmung „bei Zuteilung“ im Rahmen einer Bausparfinanzierung bezeichnet einen unbestimmten Zeitpunkt, wenn ein verbindlicher Zuteilungstermin rechtlich (§ 4 Abs. 5 BSpkG) und vertraglich nicht festgelegt ist.

3

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO genügt bei Streitigkeiten über einzelne Regelungen eines Darlehensvertrags, dass jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen ist.

4

Erklärungen eines Darlehensvermittlers begründen ohne Vertretungsmacht und ohne vorgetragene Umstände einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht keine rechtsgeschäftlichen Bindungen des Darlehensgebers.

5

Die bloße Mitteilung einer (ggf. unzutreffenden) Rechtsauffassung zur Kündigungs- bzw. Ablösemöglichkeit stellt ohne weitere Umstände keine vertragliche Pflichtverletzung dar und begründet für sich genommen keinen Schadensersatz- oder Freistellungsanspruch aus § 280 BGB.

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