Baudarlehen „Rückzahlung bei Zuteilung“: jederzeitige Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB a.F.
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehens kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, kann der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen; eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an.
Eine Rückzahlungsbestimmung „bei Zuteilung“ im Rahmen einer Bausparfinanzierung bezeichnet einen unbestimmten Zeitpunkt, wenn ein verbindlicher Zuteilungstermin rechtlich (§ 4 Abs. 5 BSpkG) und vertraglich nicht festgelegt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO genügt bei Streitigkeiten über einzelne Regelungen eines Darlehensvertrags, dass jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen ist.
Erklärungen eines Darlehensvermittlers begründen ohne Vertretungsmacht und ohne vorgetragene Umstände einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht keine rechtsgeschäftlichen Bindungen des Darlehensgebers.
Die bloße Mitteilung einer (ggf. unzutreffenden) Rechtsauffassung zur Kündigungs- bzw. Ablösemöglichkeit stellt ohne weitere Umstände keine vertragliche Pflichtverletzung dar und begründet für sich genommen keinen Schadensersatz- oder Freistellungsanspruch aus § 280 BGB.