Keine Erfolgsvergütung für Steuerberatungsleistungen – Klage auf 50% Beteiligung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung für Hilfeleistungen in Steuersachen ist unzulässig, wenn sie dem Verbot des § 9 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz unterfällt.
Eine Klausel oder Auslegung, die eine unzulässige Vergütung für Steuerberatungsleistungen vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Verbotsnorm nach § 134 BGB nichtig.
Hilfeleistungen in Steuersachen (z. B. Unterrichtung über Erstattungsmöglichkeiten und Übermittlung der erforderlichen Anträge) fallen in den Schutzbereich des Steuerberatungsgesetzes und können das Verbot des Erfolgshonorars auslösen.
Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerliche Leistungen, begründet dies keinen Anspruch auf eine pauschale erfolgsabhängige Vergütung nach § 611 BGB, wenn die verlangte Vergütung gesetzlich verboten ist.