Treffer

Keine Erfolgsvergütung für Steuerberatungsleistungen – Klage auf 50% Beteiligung abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin forderte 50% Erfolgsbeteiligung aus einer Mineralölsteuerrückerstattung aufgrund eines Energiekostenberatungsvertrags. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerliche Beratung bestand und ein Erfolgshonorar nach § 9 StBerG verboten ist. Eine Ausdehnung der Vertragsklausel wäre nach § 134 BGB nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Vereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung für Hilfeleistungen in Steuersachen ist unzulässig, wenn sie dem Verbot des § 9 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz unterfällt.

2

Eine Klausel oder Auslegung, die eine unzulässige Vergütung für Steuerberatungsleistungen vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Verbotsnorm nach § 134 BGB nichtig.

3

Hilfeleistungen in Steuersachen (z. B. Unterrichtung über Erstattungsmöglichkeiten und Übermittlung der erforderlichen Anträge) fallen in den Schutzbereich des Steuerberatungsgesetzes und können das Verbot des Erfolgshonorars auslösen.

4

Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerliche Leistungen, begründet dies keinen Anspruch auf eine pauschale erfolgsabhängige Vergütung nach § 611 BGB, wenn die verlangte Vergütung gesetzlich verboten ist.

Keine Erfolgsvergütung für Steuerberatungsleistungen – Klage auf 50% Beteiligung abgewiesen — Themis