Antrag auf Umgang abgewiesen wegen Kindeswohlgefährdung (§1684 BGB)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, setzt voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Der geäußerte Wunsch eines reifen und nachvollziehbar begründeten Kindes ist bei der Abwägung der Umgangsregelung gewichtiger Faktor und kann eine Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen.
Wiederholte elterliche Auseinandersetzungen, die in Anwesenheit des Kindes ausgetragen oder mit ihm besprochen werden und das Kind in seiner Stellung verunsichern, können das Kindeswohl so beeinträchtigen, dass Umgangsbeschränkungen angezeigt sind.
Äußerungen eines Elternteils, die das Kind in medizinischen Behandlungsfragen gegen die sorgeberechtigte Elternperson unter Druck setzen und dadurch seelisch belasten, können geeignet sein, den Ausschluss oder die Einschränkung von Umgangskontakten zu rechtfertigen.