Treffer

Antrag auf Umgang abgewiesen wegen Kindeswohlgefährdung (§1684 BGB)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Vater beantragte Umgang mit dem 12-jährigen Kind; das Familiengericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Entscheidungsfrage war, ob Umgang trotz anhaltender elterlicher Streitigkeiten und Belastung des Kindes dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht sah das Wohl des Kindes gefährdet, insbesondere wegen der in Anwesenheit des Kindes geführten Konflikte und der fortwährenden Belastung durch die ablehnende Haltung des Vaters zur Medikamentengabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, setzt voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

2

Der geäußerte Wunsch eines reifen und nachvollziehbar begründeten Kindes ist bei der Abwägung der Umgangsregelung gewichtiger Faktor und kann eine Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen.

3

Wiederholte elterliche Auseinandersetzungen, die in Anwesenheit des Kindes ausgetragen oder mit ihm besprochen werden und das Kind in seiner Stellung verunsichern, können das Kindeswohl so beeinträchtigen, dass Umgangsbeschränkungen angezeigt sind.

4

Äußerungen eines Elternteils, die das Kind in medizinischen Behandlungsfragen gegen die sorgeberechtigte Elternperson unter Druck setzen und dadurch seelisch belasten, können geeignet sein, den Ausschluss oder die Einschränkung von Umgangskontakten zu rechtfertigen.

Antrag auf Umgang abgewiesen wegen Kindeswohlgefährdung (§1684 BGB) — Themis