Testamentsvollstrecker haftet für verspätete Meldung ausländischer Kapitalerträge
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Testamentsvollstrecker schuldet nach § 2216 BGB eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung auch unter Berücksichtigung steuerlicher Pflichten, soweit seine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt die Erben unmittelbar betreffen.
Gibt der Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft steuerlich relevante Erklärungen ab, hat er gegenüber den einzelnen Erben mit besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorzugehen, wenn sich daraus individuelle Steuer- und Zinsfolgen ergeben können.
Wird eine für die Besteuerung maßgebliche Unterlage schuldhaft nicht rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt, können dadurch verursachte steuerliche Nachzahlungszinsen einen ersatzfähigen Schaden nach § 2219 BGB darstellen.
Bei der Schadensberechnung wegen verspäteter Steuerzahlung sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Anlagezinsen anzurechnen; deren Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Eine Pflicht des für die Erbengemeinschaft tätigen Testamentsvollstreckers, die Erben über individuelle steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Antrag nach § 35 EStG a.F.) zu beraten, setzt grundsätzlich eine eigenständige schuldrechtliche Beziehung zu den einzelnen Erben voraus.