Patentverletzung durch Thermometer trotz Abdeckkappe: Herstellen und Anbieten im Inland
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Benutzungshandlung des Herstellens nach § 9 Nr. 1 PatG ist selbständig und nicht darauf beschränkt, in welcher Ausgestaltung das Erzeugnis später in Verkehr gebracht werden soll.
Ein Herstellen kann bereits dann vorliegen, wenn im Inland ein funktionsfähiges patentgemäßes Erzeugnis gefertigt wird und eine patentverletzende Ausgestaltung durch eine leicht entfernbare/modifizierende Abdeckung nur vorübergehend verhindert wird, während das Inverkehrgelangen in patentverletzender Form beabsichtigt ist.
Die Herstellung eines unfertigen Erzeugnisses genügt, wenn die fehlenden Teile ohne Weiteres verfügbar und zufügbar sind; Gleiches gilt bei absprachegemäßer sukzessiver Lieferung der zum Zusammenbau erforderlichen Teile.
Ein inländisches Anbieten liegt vor, wenn das Lieferangebot darauf gerichtet ist, dass ein im Inland ausgeliefertes, zunächst nicht patentverletzendes Produkt im patentfreien Ausland durch vom Anbieter bereitgestellte Mittel und Anleitung in eine patentgemäße Form umgebaut wird.
Die Bereitstellung eines Austauschbauteils, das einen einfachen Umbau zur patentverletzenden Ausgestaltung ermöglicht, kann das Anbieten einer patentverletzenden Vorrichtung im Inland begründen, auch wenn der Umbau vom Abnehmer vorgenommen wird.