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Klage auf Erstattung von Patentanwaltskosten wegen angeblicher Abmahnung abgewiesen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Kläger, Patentanwälte, verlangten Erstattung einer an sie abgetretenen Honorarforderung, nachdem die Beklagte zwei Schreiben wegen angeblicher Gebrauchsmusterverletzung an einen Dritten richtete. Das LG Düsseldorf hielt diese Schreiben nicht für eine Abmahnung, sondern für unverbindliche Aufforderungen zur Stellungnahme. Es fehlten ein eindeutiges Unterlassungsbegehren, die Androhung gerichtlicher Schritte und die Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung; deshalb besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abmahnung i.S.d. Schutzrechtsrechts setzt ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes Unterlassungsbegehren voraus; bloße Aufforderungen zur Stellungnahme sind regelmäßig keine Abmahnung.

2

Zur Qualifikation als abmahnungsbedingende Verwarnung gehören in der Regel ein eindeutiges Unterlassungsbegehren sowie die Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtbefolgung; häufig ist auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

3

Eine bloße Mitteilung über ein behauptetes Schutzrecht oder eine nachdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme begründet ohne konkrete Androhung gerichtlicher Maßnahmen keine Pflicht zur Erstattung von Anwaltskosten.

4

Vage Hinweise auf "weitere Schritte" genügen nicht, um eine Kostentragungspflicht auszulösen, sofern daraus nicht konkret erkennbar ist, dass gerichtliche Maßnahmen oder die Forderung einer Unterlassungserklärung beabsichtigt sind.

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