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Patentverletzung: Schnellspann-Klemmvorrichtung mit Nockenverschluss – kein Vorbenutzungsrecht

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Patentinhaberin nahm den Beklagten wegen Herstellung und Vertrieb von „Schnellspann-Klemmen“ aus EP 0 972 491 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatzfeststellung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Verletzung von Patentanspruch 1. Ein geltend gemachtes privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) griff nicht, weil die behauptete Vorbenutzung keinen Nockenverschlussmechanismus aufwies und eine Fortentwicklung in den Schutzbereich nicht privilegiert. Der Beklagte wurde entsprechend verurteilt; Abmahnkosten wurden als Schadensposition zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG erstreckt sich nicht auf Fortentwicklungen, die erstmals ein patentgemäßes Merkmal verwirklichen und dadurch in den Schutzbereich der Erfindung eingreifen.

2

Für die Reichweite des Vorbenutzungsrechts ist unerheblich, ob das hinzugefügte, nicht vorbenutzte Anspruchsmerkmal naheliegend oder als Alternative zum Vorbenutzten bekannt war.

3

Wer ein europäisches Patent im Inland durch Herstellung und Vertrieb wortsinngemäß benutzt, schuldet Unterlassung und bei mindestens fahrlässigem Handeln Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 PatG).

4

Vorgerichtliche Abmahnkosten können als Teil des ersatzfähigen Schadens ersatzfähig sein, wenn sie der Höhe nach feststehen und die Abmahnung in einem Patentverletzungsfall veranlasst war.

5

Ist die Schadenshöhe mangels Kenntnis des Umfangs der Verletzungshandlungen ungewiss, besteht ein Feststellungsinteresse für die Schadenersatzhaftung dem Grunde nach sowie ein Anspruch auf Rechnungslegung zur Schadensbezifferung (§ 256 ZPO; § 140b PatG; §§ 242, 259 BGB).

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