Patentkaufvertrag: Umsatzabhängige „zweite Kaufpreiskomponente“ als Lizenz auf Rollladenkästen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine umsatzabhängige, an die Nutzung eines übertragenen Patents anknüpfende „zweite Kaufpreiskomponente“ ist wirtschaftlich als Lizenzgebühr zu qualifizieren, wenn sie prozentual am Umsatz mit dem geschützten Gegenstand bemessen wird.
Enthält ein Vertrag über die Veräußerung von Patenten eine über den Schutzrechtsinhalt hinausgehende wettbewerbsbeschränkende Verpflichtung (z.B. Umsatzlizenz), unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F.; formbedürftig sind auch damit wirtschaftlich verbundene Nebenabreden.
Behauptet der Erwerber eine vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Einschränkung der Bezugsgröße der umsatzabhängigen Vergütung, trägt er hierfür die Beweislast; bleibt der Beweis aus, gilt der schriftliche Vertragswortlaut.
Regelmäßig vierteljährlich zu erbringende umsatzabhängige Zahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar und verjähren in vier Jahren, auch wenn ihre Höhe schwankt.
Verzugszinsen können ohne Mahnung verlangt werden, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmbar vereinbart ist; für Zinsen auf Umsatzsteuererstattung ist ohne vereinbarte Fälligkeit grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, andernfalls fallen nur Rechtshängigkeitszinsen an.