SV-Pflicht eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ohne umfassende Sperrminorität
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine abhängige Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; maßgeblich ist die rechtlich vermittelte Weisungs- und Einflusslage.
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers ist entscheidend, ob er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse, die sein Anstellungsverhältnis betreffen, maßgeblich beeinflussen kann.
Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich abhängig beschäftigt; eine selbstständige Tätigkeit kommt nur bei Beteiligung von mehr als 50 % oder bei exakt 50 % bzw. bei gesellschaftsvertraglich eingeräumter umfassender (qualifizierter) Sperrminorität in Betracht.
Eine lediglich auf bestimmte Beschlussgegenstände beschränkte („unechte“/partielle) Sperrminorität vermittelt keine umfassende Rechtsmacht zur Abwehr unliebsamer Weisungen und begründet keine Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Faktische Weisungsfreiheit oder ein harmonisches Zusammenwirken ersetzt keine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit; eine lediglich faktische „Schönwetter-Selbstständigkeit“ ist für die Statusbeurteilung unbeachtlich.