Keine Kostenerstattung für anonyme Cross-over-Lebendnierentransplantation in Österreich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung im EU-Ausland nach § 13 Abs. 5 SGB V setzt voraus, dass die beanspruchte Behandlung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach deutschem Recht gehört.
Das europäische Koordinationsrecht begründet keine weitergehenden Leistungsansprüche für Behandlungen im EU-Ausland, als sie nach dem im Inland geltenden Leistungsrecht beansprucht werden können; im Inland verbotene Behandlungen sind auch bei zulässiger Durchführung im Ausland nicht erstattungsfähig.
Eine anonyme Lebendnierenspende zur Übertragung auf eine dem Spender nicht persönlich verbundene Person ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG unzulässig und aufgrund § 19 Abs. 1 Nr. 2 TPG strafbewehrt; hieran anknüpfende Behandlungen können nicht zu Lasten der GKV erbracht werden.
§ 2 Abs. 1a SGB V eröffnet keinen Anspruch auf Erstattung einer Behandlung, die nicht experimentell ist, sondern dem medizinischen Standard entspricht, jedoch im Inland aus rechtlichen bzw. ethisch-moralischen Gründen verboten ist.
Die Frage, ob im Inland aktuell ein passendes Cross-over-Spenderpaar verfügbar ist, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Genehmigung oder Kostenerstattung einer im Inland verbotenen Transplantationskonstellation im Ausland.