Treffer

Keine Kostenerstattung für anonyme Cross-over-Lebendnierentransplantation in Österreich

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Erstattung von 49.607,87 € für eine 2016 in Österreich durchgeführte Cross-over-Lebendnierentransplantation. Streitig war, ob eine stationäre Behandlung im EU-Ausland zu genehmigen bzw. nachträglich zu erstatten ist, wenn sie im Inland rechtlich unzulässig ist. Das SG Köln wies die Klage ab, weil die anonyme Lebendnierenspende nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG in Deutschland verboten und nach § 19 TPG strafbewehrt ist und EU-/SGB‑V-Regeln keine Leistungsausweitung für im Inland verbotene Behandlungen eröffnen. § 2 Abs. 1a SGB V greife nicht, da es sich nicht um eine experimentelle Methode handelt und verbotene Leistungen nicht erstattungsfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung im EU-Ausland nach § 13 Abs. 5 SGB V setzt voraus, dass die beanspruchte Behandlung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach deutschem Recht gehört.

2

Das europäische Koordinationsrecht begründet keine weitergehenden Leistungsansprüche für Behandlungen im EU-Ausland, als sie nach dem im Inland geltenden Leistungsrecht beansprucht werden können; im Inland verbotene Behandlungen sind auch bei zulässiger Durchführung im Ausland nicht erstattungsfähig.

3

Eine anonyme Lebendnierenspende zur Übertragung auf eine dem Spender nicht persönlich verbundene Person ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG unzulässig und aufgrund § 19 Abs. 1 Nr. 2 TPG strafbewehrt; hieran anknüpfende Behandlungen können nicht zu Lasten der GKV erbracht werden.

4

§ 2 Abs. 1a SGB V eröffnet keinen Anspruch auf Erstattung einer Behandlung, die nicht experimentell ist, sondern dem medizinischen Standard entspricht, jedoch im Inland aus rechtlichen bzw. ethisch-moralischen Gründen verboten ist.

5

Die Frage, ob im Inland aktuell ein passendes Cross-over-Spenderpaar verfügbar ist, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Genehmigung oder Kostenerstattung einer im Inland verbotenen Transplantationskonstellation im Ausland.

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