Lipödem: Keine GKV-Kostenübernahme für stationäre Liposuktion mangels Evidenz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 SGB V besteht nur für Behandlungsmethoden, die dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V genügen.
§ 137c Abs. 3 SGB V eröffnet Krankenhäusern zwar die Anwendung von Methoden mit Potential als Behandlungsalternative, trifft aber keine eigenständige Aussage über Leistungsansprüche Versicherter und senkt die Qualitätsanforderungen des Leistungsrechts nicht ab.
Das Qualitätsgebot ist regelmäßig nur gewahrt, wenn über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen vorliegen, die sich aus methodisch einwandfreien Studien und einer ausreichenden Zahl erfolgreicher Behandlungsfälle ergeben.
Ist der Nutzen einer Behandlungsmethode (hier: Liposuktion bei Lipödem) wissenschaftlich nicht hinreichend belegt, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme als Naturalleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine grundrechtsorientierte Leistungsauslegung nach § 2 Abs. 1a SGB V setzt eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung voraus; Lipödeme erfüllen diese Voraussetzung nicht.