SGB II: Kein schlüssiges KdU-Konzept – WoGG+10% als Angemessenheitsgrenze
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedarfe für Unterkunft (Bruttokaltmiete) und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II getrennt auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
Ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten setzt eine überprüfbare, repräsentative Datenerhebung und -auswertung nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen sowie nachvollziehbare Schlussfolgerungen voraus.
Wird der Wohnungsmarkt von vornherein auf das einfache Segment begrenzt und zugleich in erheblichem Umfang auf Bestandsmieten von Leistungsberechtigten zurückgegriffen, darf die Angemessenheitsgrenze nicht als (konfidenzintervallgestützter) Mittelwert festgelegt werden, weil dies zu einem methodischen Zirkelschluss führen kann.
Sind mangels schlüssigen Konzepts und mangels ausreichender Daten keine abstrakt angemessenen Unterkunftskosten bestimmbar, sind hilfsweise die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % heranzuziehen.
Kostenbestandteile wie eine mitvermietete Garage sind bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn der Mietvertrag insoweit nicht trennbar ist und eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit nicht besteht.