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SGB II: Kein schlüssiges KdU-Konzept – WoGG+10% als Angemessenheitsgrenze

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger wandten sich gegen die Absenkung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für April bis September 2018. Streitpunkt war, ob die vom Beklagten genutzten Angemessenheitswerte auf einem schlüssigen Konzept beruhten und ob die Fortentwicklung ab 01.07.2018 überprüfbar war. Das SG Köln hielt weder das Gutachten 2016 noch die Fortschreibung 2018 für schlüssig bzw. nachvollziehbar und konnte mangels valider Daten keine eigene Grenze ermitteln. Es stellte deshalb hilfsweise auf die WoGG-Tabellenwerte zuzüglich 10% ab und sprach den Klägern höhere Leistungen (inkl. untrennbarer Garagenmiete) zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedarfe für Unterkunft (Bruttokaltmiete) und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II getrennt auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

2

Ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten setzt eine überprüfbare, repräsentative Datenerhebung und -auswertung nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen sowie nachvollziehbare Schlussfolgerungen voraus.

3

Wird der Wohnungsmarkt von vornherein auf das einfache Segment begrenzt und zugleich in erheblichem Umfang auf Bestandsmieten von Leistungsberechtigten zurückgegriffen, darf die Angemessenheitsgrenze nicht als (konfidenzintervallgestützter) Mittelwert festgelegt werden, weil dies zu einem methodischen Zirkelschluss führen kann.

4

Sind mangels schlüssigen Konzepts und mangels ausreichender Daten keine abstrakt angemessenen Unterkunftskosten bestimmbar, sind hilfsweise die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % heranzuziehen.

5

Kostenbestandteile wie eine mitvermietete Garage sind bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn der Mietvertrag insoweit nicht trennbar ist und eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit nicht besteht.

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