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Syndikusrechtsanwalt: Mindestbeiträge genügen für Befreiung vor 01.04.2014

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die rückwirkende Befreiung einer als Syndikusrechtsanwältin zugelassenen Beschäftigten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Zeiten vor dem 01.04.2014. Die Beklagte lehnte dies ab, weil nur Mindestbeiträge und keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt worden seien. Das SG Köln verpflichtete zur Befreiung für 01.06.2011 bis 31.03.2014, da auch satzungsmäßige Mindestbeiträge einkommensbezogene Pflichtbeiträge i.S.d. § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI sind. Unerheblich sei zudem, dass parallel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden und dass eine frühere Ablehnung nicht bestandskräftig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI setzt eine rechtzeitige Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist voraus.

2

Eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI kann auch Zeiten vor dem 01.04.2014 erfassen, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

3

Satzungsmäßige Mindestbeiträge eines berufsständischen Versorgungswerks sind einkommensbezogene Pflichtbeiträge, wenn sie als Untergrenze eines grundsätzlich am Einkommen ausgerichteten Beitragssystems ausgestaltet sind.

4

§ 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass für die betroffenen Zeiten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

5

Der Ausschlussgrund des § 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI greift nicht ein, wenn eine vor dem 04.04.2014 ergangene Ablehnung der Befreiung nicht bestandskräftig geworden ist (z.B. wegen anhängiger Klage).

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