Syndikusrechtsanwalt: Mindestbeiträge genügen für Befreiung vor 01.04.2014
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI setzt eine rechtzeitige Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist voraus.
Eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI kann auch Zeiten vor dem 01.04.2014 erfassen, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.
Satzungsmäßige Mindestbeiträge eines berufsständischen Versorgungswerks sind einkommensbezogene Pflichtbeiträge, wenn sie als Untergrenze eines grundsätzlich am Einkommen ausgerichteten Beitragssystems ausgestaltet sind.
§ 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass für die betroffenen Zeiten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Der Ausschlussgrund des § 231 Abs. 4b S. 5 SGB VI greift nicht ein, wenn eine vor dem 04.04.2014 ergangene Ablehnung der Befreiung nicht bestandskräftig geworden ist (z.B. wegen anhängiger Klage).