Entschädigungsanspruch nach §191 SGG/§2 JVEG verfristet; Wiedereinsetzung abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Entschädigung nach §191 SGG unterliegt den Vorschriften des JVEG; insbesondere ist §2 JVEG auf Vergütungsansprüche von herangezogenen Beteiligten anwendbar.
Die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist des §2 Abs.1 Satz1 JVEG (3 Monate) beginnt im Falle ärztlicher Begutachtung mit der Beendigung der jeweiligen Untersuchung beim einzelnen Sachverständigen.
Ein Anspruch ist erloschen, wenn die Geltendmachung nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Untersuchung bei der zuständigen Stelle erfolgt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §2 Abs.2 JVEG setzt glaubhaft gemachte, ohne Verschulden eingetretene Hindernisse und fristgerechte Antragstellung innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist voraus; bloße Unkenntnis trotz ausdrücklicher Belehrung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.