Treffer

Entschädigungsanspruch nach §191 SGG/§2 JVEG verfristet; Wiedereinsetzung abgelehnt

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Antragstellerin beantragt Festsetzung von Entschädigung für Fahrt- und Aufwandkosten nach ärztlichen Begutachtungen (§191 SGG). Das Gericht stellt fest, dass §2 Abs.1 JVEG anwendbar ist und die Dreimonatsfrist jeweils mit Beendigung der einzelnen Untersuchung beginnt; verspätete Anträge sind damit erloschen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Entschädigung nach §191 SGG unterliegt den Vorschriften des JVEG; insbesondere ist §2 JVEG auf Vergütungsansprüche von herangezogenen Beteiligten anwendbar.

2

Die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist des §2 Abs.1 Satz1 JVEG (3 Monate) beginnt im Falle ärztlicher Begutachtung mit der Beendigung der jeweiligen Untersuchung beim einzelnen Sachverständigen.

3

Ein Anspruch ist erloschen, wenn die Geltendmachung nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Untersuchung bei der zuständigen Stelle erfolgt.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §2 Abs.2 JVEG setzt glaubhaft gemachte, ohne Verschulden eingetretene Hindernisse und fristgerechte Antragstellung innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist voraus; bloße Unkenntnis trotz ausdrücklicher Belehrung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

Entschädigungsanspruch nach §191 SGG/§2 JVEG verfristet; Wiedereinsetzung abgelehnt — Themis