Treffer

Reisemangel durch rutschige Pooltreppe: Minderung, Urlaubszeitentschädigung und Schmerzensgeld

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte nach einem Sturz auf einer glatt gefliesten Pooltreppe während einer Pauschalreise Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Gericht sah in der fehlenden Rutschhemmung der Treppenstufen einen Reisemangel. Es sprach dem Kläger eine 50%ige Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB und Schmerzensgeld zu. Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen, weil weitere Schäden angesichts der ausgeheilten, geringeren Verletzung unwahrscheinlich seien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Reisemangel liegt auch dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Reisewerts erst infolge einer durch eine mangelhafte Reiseleistung verursachten Verletzung eintritt.

2

Der Reiseveranstalter schuldet bei besonders gefahrträchtigen Einrichtungen im Hotel zumindest einfache, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zur Reduzierung des Gefahrenpotentials, auch wenn am Reiseort keine konkreten Sicherheitsnormen bestehen.

3

Eine erheblich beeinträchtigte Reise im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB kann jedenfalls bei einer Reisepreisminderung von 50 % anzunehmen sein; die Entschädigung ist nach Umfang der Minderung taggenau zu bemessen.

4

Schmerzensgeld nach §§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB setzt einen durch einen Reisemangel verursachten Gesundheitsschaden voraus; die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität von Schmerzen und Einschränkungen.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden ist unbegründet, wenn das Entstehen zukünftiger materieller oder immaterieller Schäden nach dem Vortrag des Anspruchstellers unwahrscheinlich ist.

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