Reisemangel durch rutschige Pooltreppe: Minderung, Urlaubszeitentschädigung und Schmerzensgeld
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel liegt auch dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Reisewerts erst infolge einer durch eine mangelhafte Reiseleistung verursachten Verletzung eintritt.
Der Reiseveranstalter schuldet bei besonders gefahrträchtigen Einrichtungen im Hotel zumindest einfache, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zur Reduzierung des Gefahrenpotentials, auch wenn am Reiseort keine konkreten Sicherheitsnormen bestehen.
Eine erheblich beeinträchtigte Reise im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB kann jedenfalls bei einer Reisepreisminderung von 50 % anzunehmen sein; die Entschädigung ist nach Umfang der Minderung taggenau zu bemessen.
Schmerzensgeld nach §§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB setzt einen durch einen Reisemangel verursachten Gesundheitsschaden voraus; die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität von Schmerzen und Einschränkungen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden ist unbegründet, wenn das Entstehen zukünftiger materieller oder immaterieller Schäden nach dem Vortrag des Anspruchstellers unwahrscheinlich ist.