SGB II für bulgarische EU-Bürger: § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unanwendbar wegen VO 883/2004
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist gegenüber Unionsbürgern unanwendbar, soweit die begehrten SGB-II-Leistungen dem Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 unterfallen und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 eingreift.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.d. Art. 70 VO (EG) 883/2004 (i.V.m. Anhang X) dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung zugeordnet.
Eine Aufspaltung der SGB-II-Leistungen in existenzsichernde Bestandteile und arbeitsmarktbezogene Leistungen zur Qualifizierung als „Sozialhilfe“ ist mit dem Zweck und der Systematik des SGB II sowie der unionsrechtlichen Einordnung nach Art. 70 VO (EG) 883/2004 nicht vereinbar.
Wird Art. 4 VO (EG) 883/2004 angewandt, kann die Leistungsgewährung nicht von einer „tatsächlichen Verbindung“ des Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats abhängig gemacht werden, wenn eine solche Voraussetzung für Inländer nicht gilt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen, soweit keine abweichenden Umstände ersichtlich sind.