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Arbeitslosengeld: Fiktive Bemessung nach Verletztengeldbezug verfassungsgemäß

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes höheres Arbeitslosengeld auf Basis des letzten Lohns bzw. des Verletztengeldes. Streitig war, ob wegen ausschließlich bezogenen Verletztengeldes im (erweiterten) Bemessungsrahmen eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III vorzunehmen ist. Das Gericht bestätigte die fiktive Bemessung, weil im zweijährigen Bemessungsrahmen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde und Verletztengeld eine Entgeltersatzleistung ist. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 und die Pauschalierung hielt das Gericht auch verfassungsrechtlich für unbedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitslosengeld ist fiktiv nach § 132 SGB III zu bemessen, wenn auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellbar sind.

2

Verletztengeld ist als Entgeltersatzleistung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 131 SGB III und kann daher nicht unmittelbar zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden.

3

Arbeitsentgelt, das außerhalb des gesetzlich bestimmten (erweiterten) Bemessungszeitraums erzielt wurde, ist für die Arbeitslosengeldbemessung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig; eine Ausdehnung des Bemessungsrahmens kommt nur bei gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmetatbeständen in Betracht.

4

Die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe nach § 132 Abs. 2 SGB III richtet sich nach der beruflichen Qualifikation, die für die vorrangig zu vermittelnde Beschäftigung erforderlich ist.

5

Die typisierende und pauschalierende Festlegung fiktiver Bemessungsentgelte nach Qualifikationsgruppen (§ 132 SGB III) ist mit Art. 3 GG vereinbar, wenn sie an geeignete Anknüpfungspunkte anknüpft und der Verwaltungsvereinfachung in einem Massenverfahren dient.

Arbeitslosengeld: Fiktive Bemessung nach Verletztengeldbezug verfassungsgemäß — Themis