Krankenkasse: Schadensersatz gegen Zahnarzt wegen Kickback bei Zahnersatz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der Prüfgremien nach dem BMV-Z zur Feststellung „sonstiger Schäden“ ist restriktiv auf Schäden im Zusammenhang mit der Gewährleistung wirtschaftlicher Versorgung begrenzt und schließt deliktische Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aus.
Für Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten sind nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergänzend Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden, soweit das SGB V keine abschließende Regelung enthält und die Anwendung mit den Aufgaben und Pflichten des SGB V vereinbar ist.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Betruges kann im nachfolgenden Schadensersatzprozess eine Tatbestandswirkung entfalten, die weitere tatsächliche Feststellungen zu den deliktsbegründenden Voraussetzungen entbehrlich macht.
Der ersatzfähige Schaden einer Krankenkasse besteht in der Erstattung von Aufwendungen, zu denen sie bei rechtmäßigem Abrechnungsverhalten nicht verpflichtet gewesen wäre; maßgeblich ist die Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer Vermögenslage (Differenzhypothese).
Wer bei einer kollusiven Abrechnungs- und Rückvergütungsvereinbarung zu Lasten einer Krankenkasse bewusst mitwirkt, haftet als Mittäter nach § 830 BGB gesamtschuldnerisch für den gesamten hierdurch verursachten Schaden.