Datenübermittlungspflicht nach §295 SGB V: KZV zur Übermittlung verurteilt
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 295 Abs. 2 SGB V begründet unmittelbar eine Übermittlungspflicht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die dort genannten Daten, auch ohne Abschluss einer untergesetzlichen Vereinbarung.
Das Fehlen oder die erst spätere Ausgestaltung einer vertraglichen Vereinbarung nach § 295 Abs. 3 SGB V steht einem unmittelbaren Übermittlungsanspruch nicht entgegen; das Gesetz regelt den Kern der Pflicht, Form, Frist und Umfang können ergänzend vertraglich bestimmt werden.
Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, insbesondere wenn die Verpflichtung für zurückliegende Zeiträume bestritten wird und ein vollstreckbares Feststellungsurteil erwartet werden kann.
Bei delegationshaften Regelungsaufträgen ist das Fehlen einer Frist für die Konkretisierung nicht ohne weiteres so auszulegen, dass die materiell-rechtliche Pflicht bis zur vertraglichen Konkretisierung aufgeschoben wäre.