Treffer

Datenübermittlungspflicht nach §295 SGB V: KZV zur Übermittlung verurteilt

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt die Übermittlung von Abrechnungsdaten nach § 295 Abs. 2 SGB V ab dem I. Quartal 2007 sowie die Feststellung der Verpflichtung ab dem I. Quartal 2005. Die Beklagte lehnte mit Verweis auf bestehende DTA-Verträge ab. Das SG Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte zur Datenübermittlung; es stellte die Pflicht für frühere Zeiträume ebenfalls fest, weil § 295 Abs. 2 SGB V die Kernpflicht unmittelbar regelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 295 Abs. 2 SGB V begründet unmittelbar eine Übermittlungspflicht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die dort genannten Daten, auch ohne Abschluss einer untergesetzlichen Vereinbarung.

2

Das Fehlen oder die erst spätere Ausgestaltung einer vertraglichen Vereinbarung nach § 295 Abs. 3 SGB V steht einem unmittelbaren Übermittlungsanspruch nicht entgegen; das Gesetz regelt den Kern der Pflicht, Form, Frist und Umfang können ergänzend vertraglich bestimmt werden.

3

Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, insbesondere wenn die Verpflichtung für zurückliegende Zeiträume bestritten wird und ein vollstreckbares Feststellungsurteil erwartet werden kann.

4

Bei delegationshaften Regelungsaufträgen ist das Fehlen einer Frist für die Konkretisierung nicht ohne weiteres so auszulegen, dass die materiell-rechtliche Pflicht bis zur vertraglichen Konkretisierung aufgeschoben wäre.

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