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Zweigpraxisgenehmigung Reproduktionsmedizin: keine Versorgungsverbesserung in Düsseldorf

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer Zweigpraxis in Düsseldorf zur Beratung und Basisdiagnostik bei unerfülltem Kinderwunsch. Streitpunkt war, ob dadurch die Versorgung am weiteren Ort i.S.d. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV verbessert würde. Das SG Düsseldorf verneinte eine qualitative Versorgungsverbesserung, weil die geplanten Leistungen zum Kernbereich der allgemeinen gynäkologischen Versorgung zählen und reproduktionsmedizinische Spezialleistungen nicht angeboten werden sollten. Zudem sei Düsseldorf im Fachgebiet überversorgt und reproduktionsmedizinisch ausreichend versorgt; eine wohnortnähere Versorgung spiele bei Kinderwunschbehandlungen regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Die Klage auf Neubescheidung wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV besteht nur, wenn die Versorgung der Versicherten am weiteren Ort qualitativ oder quantitativ verbessert wird und die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt wird.

2

Eine qualitative Versorgungsverbesserung liegt nicht vor, wenn das in der Zweigpraxis vorgesehene Leistungsangebot im Wesentlichen dem allgemeinen Facharztstandard entspricht und keine wesentlichen spezialisierten Schwerpunktleistungen umfasst.

3

Auch wenn im Zweigpraxisverfahren keine Bedarfsprüfung wie bei Ermächtigungen oder Sonderbedarfszulassungen stattfindet, darf die Versorgungssituation am weiteren Ort – insbesondere in überversorgten und gesperrten Planungsbereichen – im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht unberücksichtigt bleiben.

4

Die Annahme einer Versorgungsverbesserung durch bessere Wohnortnähe kann bei spezialisierten Kinderwunschbehandlungen zurücktreten, wenn Versicherte erfahrungsgemäß den Spezialisten ihrer Wahl auch über größere Entfernungen aufsuchen.

5

Die Ablehnung krankenhausärztlicher Ermächtigungen nach vorausgegangener Bedarfsprüfung kann als Indiz dafür herangezogen werden, dass am weiteren Ort eine ausreichende qualitative und quantitative Versorgung im niedergelassenen Bereich besteht.

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