Wirtschaftlichkeitsprüfung: Honorarkürzung bei Überschreitung von Durchschnittswerten
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragsärztlicher Leistungen kann auf Grundlage einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten erfolgen, wenn dies in den maßgeblichen Prüfvereinbarungen vorgesehen ist.
Erreicht die Überschreitung von Gesamt-, Sparten- oder Einzelleistungswerten gegenüber der Vergleichsgruppe ein „offensichtliches Missverhältnis“, begründet dies regelmäßig einen Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit.
Praxisbesonderheiten sind substantiiert darzulegen und zu quantifizieren; maßgeblich sind insbesondere Abweichungen in der Morbiditätsstruktur des Patientenguts, nicht bloße Praxis- oder Lageumstände.
Behauptete kompensatorische Einsparungen in anderen Leistungsbereichen widerlegen den Anscheinsbeweis nur, wenn sie konkret fallbezogen nachvollziehbar vorgetragen und zahlenmäßig belegt werden.
Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Prüfgremien ist wegen deren Beurteilungsspielraums auf Verfahrensordnungsmäßigkeit, vollständige Sachverhaltsermittlung und nachvollziehbare Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe beschränkt.