Treffer

SSB-Regress: Zometa (Zoledronsäure) nicht als Notfall-/Sofortmedikation verordnungsfähig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine internistische BAG wandte sich gegen einen Regress wegen Verordnung von Zometa (Zoledronsäure) als Sprechstundenbedarf im Quartal 2/2005. Streitpunkt war, ob das Bisphosphonat als Arzneimittel für Notfälle bzw. zur Sofortanwendung nach der SSB-Vereinbarung verordnungsfähig ist. Das Sozialgericht bejahte die Zuständigkeit der Prüfgremien und hielt die Positivliste der SSB-Vereinbarung für bindend. Zometa sei wegen verzögerten Wirkungseintritts (2–4 Tage) kein Notfall-/Sofortmittel; die Beschaffung über patientenbezogene Einzelverordnung sei zumutbar. Die Klage wurde abgewiesen, der Regress bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regresse wegen unzulässiger Verordnung von Sprechstundenbedarf können den Prüfgremien durch gesamtvertragliche Vereinbarungen wirksam übertragen werden.

2

Die Verordnungsfähigkeit als Sprechstundenbedarf setzt neben der Art-Eignung (Mehrfachanwendung bzw. Notfall-/Soforterfordernis) grundsätzlich voraus, dass das Mittel in der Positivliste der SSB-Vereinbarung ausdrücklich aufgeführt ist.

3

Die Ausnahme für „Arzneimittel für Notfälle und zur Sofortanwendung“ ist eng auszulegen, weil sie vom Grundsatz der patientenbezogenen Einzelverordnung abweicht.

4

Ein Arzneimittel mit erst nach Tagen eintretendem Wirkungseintritt ist regelmäßig kein Notfall- oder Sofortmedikament im Sinne einer ad hoc erforderlichen Anwendung; die Beschaffung über Einzelverordnung ist dann grundsätzlich möglich und zumutbar.

5

Eine unzulässige SSB-Verordnung begründet einen verschuldensunabhängigen Regressanspruch; eine hypothetische Leistungspflicht der Krankenkasse bei Einzelverordnung steht dem Regress nicht entgegen.

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