Treffer

Zweigpraxisgenehmigung: Keine Versorgungsverbesserung durch „Nulltarif“-Zahnersatz

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der zugelassene Vertragszahnarzt begehrte nach Erledigung die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Zweigpraxisgenehmigung rechtswidrig war. Das Gericht bejahte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen möglicher Amtshaftungsansprüche, verneinte aber eine Wiederholungsgefahr. In der Sache hielt es die Ablehnung für rechtmäßig, weil die Versorgung am weiteren Ort nicht verbessert werde: Weder erhöhe eine bloße Aufteilung der Tätigkeit innerhalb desselben Planungsbereichs die Zahl der Zahnärzte, noch stelle das Angebot von Zahnersatz (auch „zum Nulltarif“) eine qualitative Versorgungsverbesserung dar. Finanzielle Vorteile für Versicherte genügen danach nicht, maßgeblich ist die Versorgungslage als Leistungsangebot vor Ort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die konkrete, absehbare Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen unveränderten Umständen voraus; eine rein abstrakte Rechtsfragenklärung genügt nicht.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich aus Präjudizialität für beabsichtigte Amtshaftungsansprüche ergeben und ist nur zu verneinen, wenn der Haftungsanspruch offensichtlich aussichtslos ist.

3

Die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten nach § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV setzt eine Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort sowie die Nichtbeeinträchtigung der Versorgung am Vertragszahnarztsitz voraus.

4

Eine Versorgungsverbesserung liegt nicht allein darin, dass ein Vertragszahnarzt seine Tätigkeit innerhalb desselben Planungsbereichs zeitlich auf Haupt- und Zweigpraxis verteilt, ohne dass sich das Leistungsangebot im Planungsbereich tatsächlich erweitert.

5

Eine wirtschaftlich günstigere Versorgung (z.B. Eigenanteilsfreiheit bei Zahnersatz) begründet für sich genommen keine „Verbesserung der Versorgung“, wenn das zahnärztliche Leistungsangebot am Ort bereits vorhanden ist und keine besonderen Versorgungsschwerpunkte oder Erreichbarkeitsdefizite hinzutreten.

Zweigpraxisgenehmigung: Keine Versorgungsverbesserung durch „Nulltarif“-Zahnersatz — Themis