Zweigpraxisgenehmigung: Keine Versorgungsverbesserung durch „Nulltarif“-Zahnersatz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die konkrete, absehbare Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen unveränderten Umständen voraus; eine rein abstrakte Rechtsfragenklärung genügt nicht.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich aus Präjudizialität für beabsichtigte Amtshaftungsansprüche ergeben und ist nur zu verneinen, wenn der Haftungsanspruch offensichtlich aussichtslos ist.
Die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten nach § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV setzt eine Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort sowie die Nichtbeeinträchtigung der Versorgung am Vertragszahnarztsitz voraus.
Eine Versorgungsverbesserung liegt nicht allein darin, dass ein Vertragszahnarzt seine Tätigkeit innerhalb desselben Planungsbereichs zeitlich auf Haupt- und Zweigpraxis verteilt, ohne dass sich das Leistungsangebot im Planungsbereich tatsächlich erweitert.
Eine wirtschaftlich günstigere Versorgung (z.B. Eigenanteilsfreiheit bei Zahnersatz) begründet für sich genommen keine „Verbesserung der Versorgung“, wenn das zahnärztliche Leistungsangebot am Ort bereits vorhanden ist und keine besonderen Versorgungsschwerpunkte oder Erreichbarkeitsdefizite hinzutreten.